Wann ist eine EUDR-DDS erforderlich?
Kurz-Antwort
Laut EUDR Art. 4 ist eine DDS erforderlich für Operators, die EUDR-relevante Waren (Anhang I) erstmals im EU-Binnenmarkt in Verkehr bringen oder aus der EU exportieren. Die DDS muss VOR dem Inverkehrbringen eingereicht werden. Händler benötigen keine eigene DDS, müssen aber die DDS ihres Vorlieferanten kennen.
Wann ist eine EUDR-DDS erforderlich?
Eine DDS (Due-Diligence-Statement) ist für jeden Operator erforderlich, der relevante Waren (per Anhang I EUDR) erstmals im EU-Markt in Verkehr bringt oder aus der EU exportiert — unabhängig von Menge, Wert oder Unternehmensform.
Nicht erforderlich ist eine reguläre DDS: beim innereuropäischen Warenverkehr (wenn die Ware bereits von einem EU-Operator importiert und eine DDS eingereicht wurde) sowie beim Kauf von bereits EUDR-konformen Waren von einem EU-Händler oder Operator. Kleinst- und Kleinprimärerzeuger in Low-Risk-Ländern geben statt einer DDS eine einmalige vereinfachte Erklärung nach Art. 4a ab.
Die Eignungsprüfung umfasst zwei Fragen: Erstens, ist das Produkt EUDR-relevant (HS-Code in Anhang I)? Zweitens, ist das Unternehmen Operator (Direktimport) oder Händler (Kauf von EU-Importeur)? Nur bei Operator-Status und EUDR-relevanter Ware aus Drittland ist eine DDS erforderlich.
Eignungsprüfung mit WaldNachweis: Wie es funktioniert
WaldNachweis bietet den ersten Schritt der Eignungsprüfung: Koordinaten der Anbaufläche eingeben, Rohstoff und Herkunftsland wählen. Das Tool prüft gegen den EU-Länder-Benchmark und zeigt das Ergebnis als Ampel-Signal.
Grün: Die Anbaufläche liegt in einem Low-Risk-Land ohne Waldverlust-Indikator. Vereinfachte Sorgfaltspflichten möglich — DDS ist aber trotzdem einzureichen. Gelb: Weiterer Prüfbedarf — Risikobewertung vertiefen. Rot: Ware derzeit nicht EUDR-konform einführbar.
Der WaldNachweis-Check ist kostenlos und erfordert keine Registrierung. Koordinaten verlassen den Browser nicht. Das Ergebnis dient als erste Orientierung — die vollständige Risikobewertung und DDS-Einreichung erfolgt anschließend in TRACES NT.
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EUDR-Check starten →Häufige Fragen
- Wer muss eine EUDR-DDS einreichen?
- Operators, die EUDR-relevante Waren gemäß Anhang I erstmals im EU-Binnenmarkt in Verkehr bringen oder aus der EU exportieren. Händler (die Waren innerhalb der EU von Operators beziehen) benötigen keine DDS.
- Was bedeutet "erstmals in Verkehr bringen"?
- "Erstmals in Verkehr bringen" nach EUDR Art. 2 bedeutet: das erste Bereitstellen einer Ware auf dem EU-Markt — in der Regel beim Importeur der Ware aus einem Drittland.
- Wann gilt die DDS-Pflicht beim Export?
- Beim Export aus der EU muss ebenfalls eine DDS vorliegen. Dies betrifft EU-Produzenten die EUDR-Rohstoffe in Drittländer exportieren — eine oft übersehene Pflicht.
- Gilt die DDS-Pflicht auch für kleine Mengen?
- Die Verordnung sieht keine Mengenschwelle vor. Auch kleine Importmengen erfordern eine DDS, wenn die Ware unter Anhang I fällt.
- Was wenn ich dieselbe Ware mehrfach importiere?
- Für jede Sendung muss eine neue DDS eingereicht werden. Koordinaten und Risikobewertung können für bekannte Lieferanten weitgehend wiederverwendet werden.
Hinweis zur Einordnung dieses Ergebnisses
WaldNachweis berechnet auf Basis Ihrer Angaben gemaess Verordnung (EU) 2023/1115 (EUDR). Das Ergebnis ist eine strukturierte Berechnungsgrundlage - kein Rechtsgutachten, keine Rechtsberatung im Sinne des RDG. Die finale rechtliche Bewertung obliegt Ihnen und Ihrem Rechtsberater. Der Anbieter uebernimmt keine Haftung fuer Entscheidungen auf Basis dieses Ergebnisses.